Raumfahrtordnung

Aus Mark Brandis
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VEGA - Reglement für interplanetarischen Raumflug

Allg. Grundsätze / Bordordnung

  • Artikel 1, Absatz 1: Der Commander ist voll verantwortlich für das ihm anvertraute Schiff und die Besatzung. In seinen flugtechnischen Entscheidungen ist er frei und an keine Direktiven gebunden. Aus dieser Verantwortung kann er nur entlassen werden: a) durch seinen Tod; b) durch ein dienstunfähig machendes körperliches oder geistiges Gebrechen.
  • Artikel 1, Absatz 2: Die Raumfahrt außerhalb des Schwerefelds der Planeten ist frei und unterliegt keinerlei Beschränkungen und Kontrollen.
  • Artikel 1, Absatz 3: Die zeitweilige Erhebung eines Mitglieds der Besatzung zum Commander bedeutet für die verantwortliche Übernahme aller Rechte und Pflichten.
  • Artikel 208, Absatz 1: Kampfschiffe auf Patrouille haben Raumschiffen im kontrollierten Flug durch rechtzeitiges Ausweichen freie Bahn zu geben.
  • Artikel 212, Absatz 1: Unternimmt ein Mitglied der Besatzung eines auf astraler Fahrt befindlichen Schiffes eine gegen die Interessen oder die Sicherheit desselben gerichtete Handlung, so steht es bei erwiesenem Vorsatz im Ermessen des Commanders, das Vergehen durch eine Disziplinarstrafe zu ahnden, durch ein Bordgericht aburteilen zu lassen oder aber zur Ahndung an die nächsthöhere Instanz weiterzumelden. Erfolgt eine solche schiffsgefährdende Handlung unter den extremen Bedingungen eines Katastropheneinsatzes oder einer militärischen Kommandierung des Schiffes, so gewinnt die Handlungsweise den Rang eines Verbrechens und muß als solches geahndet werden: entweder durch ein Bordgericht oder durch die nächsthöhere Instanz. Die Strafe ist - sofern keine mildernden Umstände vorliegen, die ein Herabsetzen des Strafmaßes rechtfertigen - der Tod.
  • Artikel 213, Absatz 4: Jede Abweichung von der Norm bedarf einer die Ausnahmesituation bestätigende Erklärung